⚠️ Wichtig: Die Widerspruchsfrist beträgt nur einen Monat ab Erhalt des Bescheids. Handeln Sie jetzt.
Aktuelles BSG-Urteil · 12.12.2024 · Az. B 3 P 9/23 R

Ihr Kind hat Typ-1-Diabetes –
der Pflegegrad steht Ihnen zu.

Das Bundessozialgericht hat entschieden: Angst beim Setzen der Insulinpumpe und die Beaufsichtigung beim Essen sind eigenständige Pflegebedarfe – auch wenn die Pflegekasse das bislang abgelehnt hat.

Kostenlose Ersteinschätzung ☎ Jetzt anrufen

Das BSG-Urteil vom 12. Dezember 2024

Das Bundessozialgericht (Az. B 3 P 9/23 R) hat in einem Grundsatzurteil klargestellt, dass Kinder mit Typ-1-Diabetes und Insulinpumpe Anspruch auf mindestens Pflegegrad 2 haben können – auch wenn die Pflegekasse bisher nur Pflegegrad 1 oder gar nichts gewährt hat.

Im entschiedenen Fall wurde ein 2009 geborener Junge mit Typ-1-Diabetes zunächst lediglich als Pflegegrad 1 eingestuft. Das BSG bestätigte den Anspruch auf Pflegegrad 2 – rückwirkend ab Januar 2017 – und legte dabei zwei wegweisende Grundsätze fest:

Modul 3 – Verhaltensweisen

Abwehr beim Setzen der Insulinpumpe

Wenn Ihr Kind aus Angst und Schmerz gegen das Setzen der Kanüle kämpft, ist das kein normales Kindverhalten – sondern ein anerkannter Pflegebedarf. Das BSG stellt klar: Die Abwehr muss nicht auf eine eigenständige psychische Erkrankung zurückgehen.

Modul 4 – Selbstversorgung

Beaufsichtigung beim Essen

Kinder mit Typ-1-Diabetes können nicht einfach dem Hunger überlassen werden – sie müssen auch ohne Appetit vollständig essen, weil sonst Unterzuckerungen drohen. Diese Aufsicht ist ein eigenständiger Pflegebedarf in Modul 4.

Leitsätze des Bundessozialgerichts · BSG B 3 P 9/23 R · 12.12.2024
„Wenn die Abwehr pflegerischer und anderer unterstützender Maßnahmen durch Kinder gesundheitlich bedingt laufend überwunden werden muss, löst dies einen pflegerelevanten Hilfebedarf aus."
„Wenn und soweit bei Kindern mit Diabetes gesundheitlich bedingt spezifische Anforderungen an die Nahrungsaufnahme bestehen und zugleich die Aufsicht über eine diesen Anforderungen entsprechende Nahrungsaufnahme […] gesundheitlich bedingt geboten ist, löst dies einzelfallabhängig einen eigenständigen pflegerelevanten Hilfebedarf aus."
Quelle: Bundessozialgericht, Urteil v. 12.12.2024, Az. B 3 P 9/23 R

Betrifft Sie das?

Pflegekassen lehnen Anträge für Kinder mit Typ-1-Diabetes häufig ab oder stufen zu niedrig ein – oft mit der Begründung, der Pflegebedarf gehöre in Modul 5 oder sei „altersentsprechend". Das BSG hat diese Argumentation ausdrücklich zurýckgewiesen.

So gehe ich für Sie vor

1

Kostenlose Ersteinschätzung

Schildern Sie mir Ihre Situation. Ich prüfe Ihren Bescheid, das MD-Gutachten und die dokumentierten Pflegebedarfe – und sage Ihnen ehrlich, ob und wie gut Ihre Chancen stehen.

2

Widerspruch – juristisch fundiert

Ich formuliere den Widerspruch auf Basis des BSG-Urteils vom 12.12.2024. Dabei analysiere ich das MD-Gutachten Punkt für Punkt in Modul 3 und 4 und bringe die konkreten Pflegesituationen Ihres Kindes zur Geltung.

3

Klage vor dem Sozialgericht – wenn nötig

Lehnt die Pflegekasse erneut ab, gehe ich mit Ihnen zum Sozialgericht. Das Verfahren ist für Sie kostenlos – Gerichtskosten fallen im Sozialrecht nicht an, und bei Erfolg trägt die Pflegekasse Ihre außergerichtlichen Kosten.

⚖️ Ausschließlich Pflegerecht Volle Spezialisierung
💬 Transparente Kommunikation Klare Kosten von Anfang an
🏛️ Widerspruch & Sozialgericht Erfahrene Vertretung
📞 Persönlicher Kontakt Kein Callcenter

Kostenlose Ersteinschätzung anfordern

Schildern Sie mir kurz Ihre Situation – ich melde mich in der Regel innerhalb von 24 Stunden bei Ihnen.

* Pflichtfelder. Ihre Daten werden vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben.

Oder erreichen Sie mich direkt:

📞
Telefon 0251 28969913
📍
Adresse Friedrich-Ebert-Str. 151
48153 Münster
🕐
Öffnungszeiten Mo–Do: 09:00–16:00 Uhr
Freitags: geschlossen
Termine nach Vereinbarung
ℹ️
Im Sozialrecht entstehen für Sie keine Gerichtskosten. Bei Erfolg trägt die Pflegekasse Ihre außergerichtlichen Kosten.
☎ Jetzt anrufen: 0251 28969913