Häusliche Krankenpflege › Aktuelles
Was sich in der Häusliche-Krankenpflege-Richtlinie geändert hat
Seit dem 12. Dezember 2025 gilt eine geänderte Fassung der Richtlinie. Neu ist die INR-Messung durch den Pflegedienst. Außerdem gibt es mehr Spielraum beim Darmmanagement und wichtige Klarstellungen zu Infusionen und Einreibungen.
Worum geht es?
Welche Maßnahmen Ärztinnen und Ärzte als häusliche Krankenpflege verordnen dürfen, steht im Leistungsverzeichnis der Häusliche-Krankenpflege-Richtlinie. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat dieses Verzeichnis überarbeitet, weil es in der Praxis immer wieder zu Missverständnissen und Ablehnungen kam. Die Änderungen gelten seit dem 12. Dezember 2025.
Was hat sich geändert?
- Neu: INR-Messung (Nummer 32). Wer Blutverdünner einnimmt und ein eigenes Gerinnungsmessgerät hat, kann die INR-Messung durch den Pflegedienst verordnet bekommen. Voraussetzung ist, dass die Selbstmessung nicht mehr möglich ist, etwa wegen schlechten Sehens, eingeschränkter Feinmotorik, körperlicher Schwäche oder starker geistiger Einschränkung. Der Grund muss aus der Verordnung hervorgehen. Verordnet werden kann die Messung bis zu einmal wöchentlich.
- Darmmanagement (Nummer 14). Bei neurogenen Darmfunktionsstörungen kann die digitale Enddarmausräumung als Teil des Darmmanagements jetzt bis zu einmal täglich verordnet werden. Bisher lag die Grenze bei zweimal wöchentlich.
- Infusionen und parenterale Ernährung (Nummer 16). Klargestellt ist jetzt: Auch die alleinige Flüssigkeitsgabe über die Vene und die alleinige parenterale Ernährung, gegebenenfalls mit Vitaminen und Spurenelementen, können Leistungen der häuslichen Krankenpflege sein. Die frühere Fassung war oft so verstanden worden, dass Pflegedienste gar keine Infusionen in die Vene geben dürfen.
- Einreibungen (Nummer 26). Einreibungen können nicht mehr nur bei akuten Hauterkrankungen verordnet werden, sondern bei allen akut behandlungsbedürftigen Zuständen von Hauterkrankungen. Damit sind auch Schübe chronischer Erkrankungen erfasst.
- Absaugen (Nummer 6). Die „Bronchialtoilette (Bronchiallavage)“ wurde gestrichen. Die Spülung der Bronchien ist eine ärztliche Leistung; das pflegerische Absaugen bleibt verordnungsfähig.
- Verantwortung der Pflegefachkräfte. Die Richtlinie stellt klar, dass Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege auf Pflegefachkräfte übertragen werden und nicht nur ärztliche Leistungen „delegiert“ sind. Durchführung und Verantwortung liegen beim Pflegedienst.
Was bedeutet das für Sie?
- Wurde eine dieser Maßnahmen vor Dezember 2025 abgelehnt, kann sich ein neuer Antrag mit neuer Verordnung lohnen.
- Lehnt die Krankenkasse eine Infusion oder parenterale Ernährung mit dem Argument ab, Pflegedienste dürften so etwas nicht, ist das nach der neuen Fassung nicht mehr haltbar.
- Bei der INR-Messung kommt es auf die Verordnung an: Die Ärztin oder der Arzt sollte konkret begründen, warum die Selbstmessung nicht mehr möglich ist.
- Auch für Leistungen aus dem Verzeichnis gilt: Die dort genannten Häufigkeiten und Zeiten sind Richtwerte für den Regelfall. Braucht jemand mehr, muss das begründet werden.
- Gegen eine Ablehnung können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.
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Mirco Wöstmann – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht · Stand: Oktober 2026
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Quelle
- Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 16.10.2025 (BAnz AT 11.12.2025 B2), in Kraft seit 12.12.2025
- Tragende Gründe zum Beschluss
- Häusliche Krankenpflege-Richtlinie beim G-BA
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