Häusliche Krankenpflege › Für Pflegedienste
Ihr Patient hat eine Ablehnung bekommen? Schicken Sie uns die Unterlagen.
Gegen eine Ablehnung kann nur die versicherte Person Widerspruch einlegen. Viele schaffen das allein nicht – und Ihre Versorgung steht auf dem Spiel. Mit Einverständnis Ihrer Patientin oder Ihres Patienten übermitteln Sie uns die Unterlagen, wir nehmen Kontakt auf und kümmern uns um den Rest.
Kurz gesagt
- Einverständniserklärung unterschreiben lassen – die Vorlage gibt es hier als PDF.
- Unterlagen über das Formular für Pflegedienste hochladen.
- Wir melden uns bei der Patientin oder dem Patienten und prüfen kostenlos.
- Kostenlos für Sie, ohne Provision. Mandant ist immer die versicherte Person.
So funktioniert es
In drei Schritten zu uns
- Einverständnis einholenLassen Sie die Patientin oder den Patienten – oder die rechtliche Vertretung – die Einverständniserklärung (PDF) unterschreiben. Sie entbindet Sie für die Übermittlung an uns von der Schweigepflicht.
- Unterlagen hochladenÜber das Formular für Pflegedienste übermitteln Sie Kontaktdaten, Bescheid, Verordnung und die unterschriebene Erklärung. Die Übertragung ist verschlüsselt.
- Wir melden unsWir nehmen Kontakt mit der Patientin oder dem Patienten auf und prüfen den Fall kostenlos. Ihnen geben wir nur dann Rückmeldung, wenn die Patientin oder der Patient damit einverstanden ist.
Für Pflegedienste
Unterlagen eines Patienten übermitteln
Bitte halten Sie bereit: Bescheid der Krankenkasse, ärztliche Verordnung und die unterschriebene Einverständniserklärung. Dauer: etwa fünf Minuten.
Gut zu wissen
Was Ablehnungen oft verhindert
Verordnung rechtzeitig vorlegen
Liegt die Verordnung der Kasse spätestens am vierten Arbeitstag nach Ausstellung vor, trägt die Kasse die Kosten Ihrer Leistungen bis zur Entscheidung (§ 6 Abs. 5 der Häusliche-Krankenpflege-Richtlinie).
Einschränkungen auf die Verordnung
Bei Medikamentengabe, Injektionen, Blutzuckermessung und Kompressionsstrümpfen verlangt das Leistungsverzeichnis: Die Einschränkung der Person „muss aus der Verordnung hervorgehen“. Fehlt sie, ist das der häufigste Ablehnungsgrund.
Angaben zum Haushalt
Kann niemand im Haushalt die Maßnahme übernehmen, soll das auf der Verordnung stehen; ist es unklar, ebenfalls (§ 3 Abs. 3). Das nimmt dem Standardargument „Angehörige können das“ die Grundlage.
Folgeverordnung rechtzeitig
Die Folgeverordnung ist in den letzten drei Arbeitstagen vor Ablauf des verordneten Zeitraums auszustellen; für eine längere Dauer muss sie die Notwendigkeit begründen (§ 5 Abs. 2).
Klarstellungen
Was Sie wissen sollten
Damit die Zusammenarbeit für alle Seiten sauber bleibt:
- Kostenlos für Ihren Pflegedienst – und ohne Provision: Für die Vermittlung von Mandaten zahlen wir nichts (§ 49b Abs. 3 BRAO).
- Mandant ist immer die versicherte Person. Sie entscheidet selbst, ob sie uns beauftragt.
- Sie beraten nicht rechtlich – Sie geben nur die Unterlagen weiter. Die Prüfung übernehmen wir.
- Ohne Einverständnis der Patientin oder des Patienten dürfen Sie uns keine Unterlagen übermitteln.
Bei laufender Frist zählt jeder Tag. Wenn die Versorgung gerade endet, rufen Sie zusätzlich an: 0251 28969913.
Häusliche Krankenpflege
Weitere typische Fälle
Die Versorgung endet sofort
Der Pflegedienst kommt ab morgen nicht mehr? Dann zählt jeder Tag. Was jetzt hilft →
§ 37 Abs. 2 SGB VBehandlungspflege abgelehnt
Medikamentengabe, Insulin, Blutzuckermessung oder Wundversorgung werden nicht bewilligt. Mehr erfahren →
Nr. 31b HKP-RichtlinieKompressionsstrümpfe an- und ausziehen
Einer der häufigsten Ablehnungsgründe – oft zu Unrecht. Mehr erfahren →
§ 37 Abs. 3 SGB V„Ein Angehöriger kann das übernehmen“
Die Kasse verweist auf Menschen im Haushalt, die das gar nicht leisten können. Mehr erfahren →
Abweichung von der VerordnungEinsätze gekürzt
Weniger Besuche oder kürzere Dauer, als die Ärztin oder der Arzt verordnet hat. Mehr erfahren →
§ 37 Abs. 1 und 1a SGB VNach dem Krankenhaus
Krankenhausvermeidungspflege über vier Wochen hinaus oder Unterstützungspflege nach der Entlassung. Mehr erfahren →
„Geeigneter Ort“In WG, betreutem Wohnen, Schule oder Kita
Die Kasse meint, außerhalb der eigenen Wohnung gebe es keinen Anspruch. Mehr erfahren →
§ 13 Abs. 3a SGB VDie Kasse entscheidet nicht
Wochen vergehen ohne Bescheid. Auch dann haben Sie Möglichkeiten. Mehr erfahren →
Rechtsgrundlagen
- Häusliche-Krankenpflege-Richtlinie des G-BA (Fassung in Kraft seit 12.12.2025): § 3 Abs. 3, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 5, Leistungsverzeichnis
- § 49b BRAO
Diese Seite gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Prüfung Ihres Einzelfalls.
