Häusliche Krankenpflege › Behandlungspflege
Medikamente, Insulin oder Blutzucker: Behandlungspflege abgelehnt?
Ob der Pflegedienst Ihre Tabletten richten, Insulin spritzen oder den Blutzucker messen darf, regelt die Häusliche-Krankenpflege-Richtlinie. Viele Ablehnungen scheitern an diesem Maßstab – oder an einer zu knappen Verordnung.
Kurz gesagt
- Behandlungspflege ist eine Leistung der Krankenkasse nach § 37 Abs. 2 SGB V. Ein Pflegegrad ist nicht nötig.
- Für Medikamente, Spritzen und Messungen nennt die Richtlinie fünf Voraussetzungen. Eine davon genügt – sie muss aber aus der Verordnung hervorgehen.
- Es zählen nur Menschen, die mit Ihnen im Haushalt leben und die Aufgabe tatsächlich übernehmen können.
- Gegen die Ablehnung können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.
Voraussetzungen
Wann die Krankenkasse zahlen muss
Medikamentengabe, Insulinspritzen und Blutzuckermessung sind nach der Richtlinie verordnungsfähig bei Patientinnen und Patienten mit
- eingeschränkter Sehfähigkeit: so hochgradig, dass sie Medikamente nicht unterscheiden, die Dosis nicht festlegen oder das Messergebnis nicht ablesen können,
- Einschränkung der Hände und Arme: einer so erheblichen Einschränkung der Grob- und Feinmotorik, dass sie die Maßnahme nicht selbst durchführen können,
- fehlender Kraft: einer so starken Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit, dass sie dafür zu schwach sind,
- kognitiver Einschränkung: einer starken Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit oder Realitätsverlust, sodass die Therapie nicht sichergestellt ist – zum Beispiel bei Demenz –, oder
- Kindern: wenn sie die Maßnahme entwicklungsbedingt noch nicht erlernen oder selbst durchführen können.
Eine der fünf Voraussetzungen genügt. Die Richtlinie verlangt jeweils ausdrücklich: „Dies muss aus der Verordnung hervorgehen.“
| Nr. | Leistung | Besonderheit nach der Richtlinie |
|---|---|---|
| 26 | Medikamente richten oder verabreichen (Tabletten, Tropfen, Salben u. a.) | Das Richten erfolgt in der Regel wöchentlich und umfasst die Kontrolle, ob die Medikamente eingenommen wurden. Wer die gerichteten Medikamente nicht zuverlässig selbst nimmt, braucht das Verabreichen. |
| 18 | Injektionen unter die Haut, z. B. Insulin oder Heparin | Vorher ist zu prüfen, ob die Selbstinjektion mit einem geeigneten Pen oder einer Fertigspritze möglich ist – gegebenenfalls nach Anleitung. |
| 11 | Blutzuckermessung | Bei Erst- oder Neueinstellung eines Diabetes (bis zu 4 Wochen) und zur Fortsetzung der intensivierten Insulintherapie, bis zu dreimal täglich. |
| 11a | Interstitielle Glukosemessung (Sensor) | Bei intensivierter Insulintherapie; umfasst Messung, Sensorwechsel und Kalibrierung. |
| 10 | Blutdruckmessung | Bei Erst- und Neueinstellung eines Bluthochdrucks, bis zu 7 Tage. |
| 7 | Anleitung bei der Behandlungspflege | Bis zu 10 Anleitungen, damit Sie oder Angehörige die Maßnahme künftig selbst übernehmen können – aber nur, wenn dafür Lernpotenzial besteht. |
Häufige Ablehnungsgründe
Was die Kasse schreibt – und was die Richtlinie sagt
„Sie können Ihre Tabletten selbst einnehmen.“
Es kommt nicht nur darauf an, ob Sie eine Tablette schlucken können. Die Richtlinie fragt auch, ob die Therapie sichergestellt ist. Wer wegen einer Demenz Medikamente vergisst oder doppelt nimmt, erfüllt die Voraussetzung der kognitiven Einschränkung.
„Mit einem Insulin-Pen können Sie selbst spritzen.“
Die Richtlinie verlangt, dass diese Möglichkeit vor der Verordnung geprüft wird. Sie ist aber kein Ausschluss: Wer den Pen wegen der Augen, der Hände, fehlender Kraft oder einer kognitiven Einschränkung nicht sicher bedienen kann, behält den Anspruch.
„Wöchentliches Richten der Medikamente reicht aus.“
Richten und Verabreichen sind zwei verschiedene Leistungen. Das Richten hilft nur, wenn Sie die vorbereiteten Medikamente dann zuverlässig selbst nehmen. Ist das nicht gesichert, kommt das tägliche Verabreichen in Betracht.
„Zunächst reicht eine Anleitung.“
Eine Anleitung setzt voraus, dass Sie oder eine Person in Ihrem Haushalt die Maßnahme erlernen können. Fehlt dieses Lernpotenzial – etwa bei fortgeschrittener Demenz oder starker Sehbehinderung –, ist eine Anleitung keine Alternative.
„Ihre Angehörigen können das übernehmen.“
Es zählen nur Personen, die in Ihrem Haushalt leben und die Aufgabe tatsächlich übernehmen können (§ 1 Abs. 5 und § 6 Abs. 3 der Richtlinie). Ist das nicht der Fall, soll die Ärztin oder der Arzt das auf der Verordnung angeben (§ 3 Abs. 3). Mehr dazu
„Aus der Verordnung geht nicht hervor, warum Sie Hilfe brauchen.“
Das ist der häufigste Knackpunkt. Die Einschränkung muss aus der Verordnung hervorgehen; bei Folgeverordnungen zur Medikamentengabe verlangt die Richtlinie eine ärztliche Begründung. Beides lässt sich im Widerspruch nachreichen.
Was Sie jetzt tun können
Drei Schritte nach der Ablehnung
- Frist notierenDer Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids bei der Krankenkasse sein. Bescheid und Umschlag aufbewahren.
- Mit der Arztpraxis sprechenBitten Sie um eine kurze Stellungnahme entlang der fünf Voraussetzungen: Was genau können Sie nicht selbst? Warum helfen Pen, Dosierhilfe oder Anleitung nicht? Lebt jemand bei Ihnen, der helfen kann?
- Bescheid prüfen lassenFüllen Sie den kurzen Online-Fragebogen aus und laden Sie Bescheid und Verordnung hoch. Ich prüfe kostenlos, ob sich ein Widerspruch lohnt, und lege ihn bei Bedarf fristwahrend ein.
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Rechtsgrundlagen
- § 37 SGB V – Häusliche Krankenpflege
- Häusliche-Krankenpflege-Richtlinie des G-BA (Fassung in Kraft seit 12.12.2025): § 1 Abs. 5, § 3 Abs. 3, § 6 Abs. 3 und Leistungsverzeichnis Nr. 7, 10, 11, 11a, 18 und 26
Diese Seite gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Prüfung Ihres Einzelfalls. Die Wundversorgung ist in der Richtlinie gesondert geregelt (Nr. 31 und 31a).
