Häusliche Krankenpflege › Kürzung
Weniger Einsätze als verordnet – Kürzung durch die Krankenkasse?
Die Ärztin oder der Arzt verordnet, wie oft und wie lange der Pflegedienst kommt. Kürzt die Krankenkasse, muss sie dafür Gründe haben. Die Richtwerte im Leistungsverzeichnis sind dabei keine starre Obergrenze.
Kurz gesagt
- Auf der Verordnung stehen Beginn, Häufigkeit und Dauer jeder Maßnahme (§ 3 Abs. 2 der Richtlinie).
- Die Angaben zu Dauer und Häufigkeit im Leistungsverzeichnis sind laut Richtlinie Empfehlungen für den Regelfall, von denen in begründeten Fällen abgewichen werden kann.
- Genehmigt die Kasse nicht oder nicht vollständig, muss sie die verordnende Ärztin oder den Arzt über die Gründe informieren (§ 6 Abs. 2).
- Auch gegen eine Kürzung können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.
Was die Richtlinie regelt
Wann mehr als der Regelfall verordnet werden kann
Die Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis nennen ausdrücklich Gründe, von den Richtwerten abzuweichen, insbesondere
- Art und Schwere des Krankheitsbildes,
- die individuellen Fähigkeiten der versicherten Person und
- die Aufnahmemöglichkeiten des Umfeldes, also was Angehörige oder andere Menschen im Alltag leisten können.
Bei der Pflege von Kindern kann es laut Richtlinie außerdem nötig sein, Maßnahmen schrittweise zu vermitteln und häufiger zu wiederholen.
Häufige Kürzungsgründe
Was die Kasse schreibt – und was die Richtlinie sagt
„Laut Leistungsverzeichnis ist nur ein Einsatz täglich vorgesehen.“
Die Angaben zu Dauer und Häufigkeit sind Empfehlungen für den Regelfall. Liegt ein begründeter Fall vor – etwa wegen der Schwere der Erkrankung –, kann davon abgewichen werden. Entscheidend ist, dass die Begründung aus der Verordnung oder einer ärztlichen Stellungnahme hervorgeht.
„Wir bewilligen zunächst nur 14 Tage.“
Die Erstverordnung soll 14 Tage nicht überschreiten (§ 5 Abs. 1). Danach kann die Folgeverordnung auch für einen längeren Zeitraum ausgestellt werden, wenn die Notwendigkeit begründet wird (§ 5 Abs. 2). Die Folgeverordnung gehört in die letzten drei Arbeitstage vor Ablauf.
„Ihr Angehöriger kann einen Teil übernehmen.“
Nur für die Teilbereiche, die eine Person im Haushalt tatsächlich übernehmen kann, entfällt die Verordnung (§ 3 Abs. 3 Satz 2). Der Rest bleibt bestehen. Mehr dazu
„Das wöchentliche Richten der Medikamente reicht aus.“
Richten und Verabreichen sind verschiedene Leistungen (Nr. 26). Wer die gerichteten Medikamente nicht zuverlässig selbst nimmt, braucht das Verabreichen. Mehr dazu
Was Sie jetzt tun können
Drei Schritte nach der Kürzung
- Frist notierenDer Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids bei der Krankenkasse sein. Bescheid und Umschlag aufbewahren.
- Begründung ergänzen lassenBitten Sie die Arztpraxis, in einer kurzen Stellungnahme zu erklären, warum genau diese Häufigkeit und Dauer nötig ist – mit Bezug auf Schwere der Erkrankung, Fähigkeiten und Situation zu Hause.
- Bescheid prüfen lassenFüllen Sie den kurzen Online-Fragebogen aus und laden Sie Bescheid und Verordnung hoch. Ich prüfe kostenlos, ob sich ein Widerspruch lohnt.
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Häusliche Krankenpflege
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Rechtsgrundlagen
- § 37 SGB V – Häusliche Krankenpflege
- Häusliche-Krankenpflege-Richtlinie des G-BA (Fassung in Kraft seit 12.12.2025): § 3 Abs. 2 und 3, § 5, § 6 Abs. 2, Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis
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