Häusliche Krankenpflege › Angehörige

„Ein Angehöriger kann das übernehmen“ – stimmt das?

Mit diesem Satz lehnen Krankenkassen häusliche Krankenpflege besonders oft ab. Gesetz und Richtlinie setzen dafür aber enge Grenzen: Es kommt nur auf Menschen in Ihrem Haushalt an – und nur darauf, was sie tatsächlich leisten können.

Kurz gesagt

  • Der Anspruch entfällt nur, soweit eine im Haushalt lebende Person Sie im erforderlichen Umfang pflegen und versorgen kann (§ 37 Abs. 3 SGB V, § 1 Abs. 5 der Richtlinie).
  • Angehörige, die woanders wohnen, zählen nicht.
  • Kann die Person nur einen Teil übernehmen, entfällt nur dieser Teil – nicht die ganze Verordnung (§ 3 Abs. 3 Satz 2).
  • Gegen die Ablehnung können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.

Was die Richtlinie regelt

Vier Regeln zur Person im Haushalt

§ 3 Abs. 3 der Häusliche-Krankenpflege-Richtlinie sagt der Ärztin oder dem Arzt genau, wie mit Personen im Haushalt umzugehen ist:

  1. Kann eine im Haushalt lebende Person die Maßnahme durchführen und ist das bekannt, unterbleibt die Verordnung.
  2. Kann sie nur Teilbereiche übernehmen, unterbleibt die Verordnung nur für diese Teilbereiche.
  3. Kann sie die Maßnahme nicht übernehmen, ist das auf der Verordnung anzugeben.
  4. Ist das nicht eindeutig zu beurteilen, ist auch das auf der Verordnung anzugeben.

Die Krankenkasse darf nach § 6 Abs. 3 der Richtlinie nur Maßnahmen ablehnen, die tatsächlich von Ihnen selbst oder einer Person in Ihrem Haushalt durchgeführt werden können.

Häufige Ablehnungsgründe

Was die Kasse schreibt – und was dagegen spricht

Die Kasse schreibt

„Ihre Tochter kann das übernehmen.“

Was die Richtlinie sagt

Es zählen nur Personen, die mit Ihnen im Haushalt leben. Wohnt Ihre Tochter in einer eigenen Wohnung – auch nebenan –, ist sie für den Anspruch ohne Bedeutung.

Die Kasse schreibt

„Ihr Ehepartner lebt bei Ihnen und kann helfen.“

Darauf kommt es an

Entscheidend ist, ob er oder sie es tatsächlich kann – im erforderlichen Umfang und zu den nötigen Zeiten. Eigene Krankheit, Alter, fehlende Fähigkeiten oder Abwesenheit, etwa wegen der Arbeit, sprechen dagegen. Das sollte konkret beschrieben werden.

Die Kasse schreibt

„Ihr Angehöriger kann einen Teil übernehmen, deshalb lehnen wir ab.“

Was die Richtlinie sagt

Nach § 3 Abs. 3 Satz 2 entfällt die Verordnung nur für die Teilbereiche, die die Person übernehmen kann. Kann Ihr Mann zum Beispiel abends helfen, aber nicht morgens, bleibt der Morgeneinsatz verordnungsfähig.

Die Kasse schreibt

„Ihr Angehöriger kann das lernen.“

Was die Richtlinie sagt

Für diesen Fall gibt es die Anleitung durch den Pflegedienst (Nr. 7 des Leistungsverzeichnisses, bis zu 10-mal). Sie setzt aber voraus, dass die Person die Maßnahme tatsächlich erlernen und dauerhaft übernehmen kann.

Die Kasse schreibt

„Die Eltern können das bei ihrem Kind selbst übernehmen.“

Darauf kommt es an

Häusliche Krankenpflege gibt es auch in Schule und Kita (§ 1 Abs. 2 der Richtlinie). Dort sind die Eltern in aller Regel nicht anwesend. Was zu Hause die Eltern leisten, sagt nichts darüber, wer etwa mittags in der Schule Insulin gibt.

Die Kasse schreibt

„Auf der Verordnung fehlt die Angabe zu Ihren Angehörigen.“

Was die Richtlinie sagt

Die Ärztin oder der Arzt soll angeben, ob eine Person im Haushalt die Maßnahme übernehmen kann (§ 3 Abs. 3 Satz 3 und 4). Fehlt diese Angabe, lässt sie sich im Widerspruch nachreichen.

Was Sie jetzt tun können

Drei Schritte nach der Ablehnung

  1. Frist notierenDer Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids bei der Krankenkasse sein. Bescheid und Umschlag aufbewahren.
  2. Die Lage im Haushalt aufschreibenWer lebt bei Ihnen? Warum kann diese Person die Aufgabe nicht oder nur teilweise übernehmen – Gesundheit, Alter, Arbeitszeiten, fehlende Kenntnisse? Bitten Sie die Arztpraxis, das auf der Verordnung oder in einer Stellungnahme festzuhalten.
  3. Bescheid prüfen lassenFüllen Sie den kurzen Online-Fragebogen aus und laden Sie Bescheid und Verordnung hoch. Ich prüfe kostenlos, ob sich ein Widerspruch lohnt, und lege ihn bei Bedarf fristwahrend ein.

Ablehnung bekommen? Ich prüfe Ihren Bescheid kostenlos.

Bundesweit, am Telefon oder per Video. Montag bis Donnerstag, 9 bis 16 Uhr: 0251 28969913

Rechtsgrundlagen

Diese Seite gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Prüfung Ihres Einzelfalls.

Anrufen Bescheid prüfen