Häusliche Krankenpflege › Angehörige
„Ein Angehöriger kann das übernehmen“ – stimmt das?
Mit diesem Satz lehnen Krankenkassen häusliche Krankenpflege besonders oft ab. Gesetz und Richtlinie setzen dafür aber enge Grenzen: Es kommt nur auf Menschen in Ihrem Haushalt an – und nur darauf, was sie tatsächlich leisten können.
Kurz gesagt
- Der Anspruch entfällt nur, soweit eine im Haushalt lebende Person Sie im erforderlichen Umfang pflegen und versorgen kann (§ 37 Abs. 3 SGB V, § 1 Abs. 5 der Richtlinie).
- Angehörige, die woanders wohnen, zählen nicht.
- Kann die Person nur einen Teil übernehmen, entfällt nur dieser Teil – nicht die ganze Verordnung (§ 3 Abs. 3 Satz 2).
- Gegen die Ablehnung können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.
Was die Richtlinie regelt
Vier Regeln zur Person im Haushalt
§ 3 Abs. 3 der Häusliche-Krankenpflege-Richtlinie sagt der Ärztin oder dem Arzt genau, wie mit Personen im Haushalt umzugehen ist:
- Kann eine im Haushalt lebende Person die Maßnahme durchführen und ist das bekannt, unterbleibt die Verordnung.
- Kann sie nur Teilbereiche übernehmen, unterbleibt die Verordnung nur für diese Teilbereiche.
- Kann sie die Maßnahme nicht übernehmen, ist das auf der Verordnung anzugeben.
- Ist das nicht eindeutig zu beurteilen, ist auch das auf der Verordnung anzugeben.
Die Krankenkasse darf nach § 6 Abs. 3 der Richtlinie nur Maßnahmen ablehnen, die tatsächlich von Ihnen selbst oder einer Person in Ihrem Haushalt durchgeführt werden können.
Häufige Ablehnungsgründe
Was die Kasse schreibt – und was dagegen spricht
„Ihre Tochter kann das übernehmen.“
Es zählen nur Personen, die mit Ihnen im Haushalt leben. Wohnt Ihre Tochter in einer eigenen Wohnung – auch nebenan –, ist sie für den Anspruch ohne Bedeutung.
„Ihr Ehepartner lebt bei Ihnen und kann helfen.“
Entscheidend ist, ob er oder sie es tatsächlich kann – im erforderlichen Umfang und zu den nötigen Zeiten. Eigene Krankheit, Alter, fehlende Fähigkeiten oder Abwesenheit, etwa wegen der Arbeit, sprechen dagegen. Das sollte konkret beschrieben werden.
„Ihr Angehöriger kann einen Teil übernehmen, deshalb lehnen wir ab.“
Nach § 3 Abs. 3 Satz 2 entfällt die Verordnung nur für die Teilbereiche, die die Person übernehmen kann. Kann Ihr Mann zum Beispiel abends helfen, aber nicht morgens, bleibt der Morgeneinsatz verordnungsfähig.
„Ihr Angehöriger kann das lernen.“
Für diesen Fall gibt es die Anleitung durch den Pflegedienst (Nr. 7 des Leistungsverzeichnisses, bis zu 10-mal). Sie setzt aber voraus, dass die Person die Maßnahme tatsächlich erlernen und dauerhaft übernehmen kann.
„Die Eltern können das bei ihrem Kind selbst übernehmen.“
Häusliche Krankenpflege gibt es auch in Schule und Kita (§ 1 Abs. 2 der Richtlinie). Dort sind die Eltern in aller Regel nicht anwesend. Was zu Hause die Eltern leisten, sagt nichts darüber, wer etwa mittags in der Schule Insulin gibt.
„Auf der Verordnung fehlt die Angabe zu Ihren Angehörigen.“
Die Ärztin oder der Arzt soll angeben, ob eine Person im Haushalt die Maßnahme übernehmen kann (§ 3 Abs. 3 Satz 3 und 4). Fehlt diese Angabe, lässt sie sich im Widerspruch nachreichen.
Was Sie jetzt tun können
Drei Schritte nach der Ablehnung
- Frist notierenDer Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids bei der Krankenkasse sein. Bescheid und Umschlag aufbewahren.
- Die Lage im Haushalt aufschreibenWer lebt bei Ihnen? Warum kann diese Person die Aufgabe nicht oder nur teilweise übernehmen – Gesundheit, Alter, Arbeitszeiten, fehlende Kenntnisse? Bitten Sie die Arztpraxis, das auf der Verordnung oder in einer Stellungnahme festzuhalten.
- Bescheid prüfen lassenFüllen Sie den kurzen Online-Fragebogen aus und laden Sie Bescheid und Verordnung hoch. Ich prüfe kostenlos, ob sich ein Widerspruch lohnt, und lege ihn bei Bedarf fristwahrend ein.
Ablehnung bekommen? Ich prüfe Ihren Bescheid kostenlos.
Bundesweit, am Telefon oder per Video. Montag bis Donnerstag, 9 bis 16 Uhr: 0251 28969913
Häusliche Krankenpflege
Weitere typische Fälle
Die Versorgung endet sofort
Der Pflegedienst kommt ab morgen nicht mehr? Dann zählt jeder Tag. Was jetzt hilft →
§ 37 Abs. 2 SGB VBehandlungspflege abgelehnt
Medikamentengabe, Insulin, Blutzuckermessung oder Wundversorgung werden nicht bewilligt. Mehr erfahren →
Nr. 31b HKP-RichtlinieKompressionsstrümpfe an- und ausziehen
Einer der häufigsten Ablehnungsgründe – oft zu Unrecht. Mehr erfahren →
Abweichung von der VerordnungEinsätze gekürzt
Weniger Besuche oder kürzere Dauer, als die Ärztin oder der Arzt verordnet hat. Mehr erfahren →
§ 37 Abs. 1 und 1a SGB VNach dem Krankenhaus
Krankenhausvermeidungspflege über vier Wochen hinaus oder Unterstützungspflege nach der Entlassung. Mehr erfahren →
„Geeigneter Ort“In WG, betreutem Wohnen, Schule oder Kita
Die Kasse meint, außerhalb der eigenen Wohnung gebe es keinen Anspruch. Mehr erfahren →
§ 13 Abs. 3a SGB VDie Kasse entscheidet nicht
Wochen vergehen ohne Bescheid. Auch dann haben Sie Möglichkeiten. Mehr erfahren →
Rechtsgrundlagen
- § 37 Abs. 3 SGB V – Häusliche Krankenpflege
- Häusliche-Krankenpflege-Richtlinie des G-BA (Fassung in Kraft seit 12.12.2025): § 1 Abs. 2 und 5, § 3 Abs. 3, § 6 Abs. 3, Vorbemerkungen und Nr. 7 des Leistungsverzeichnisses
Diese Seite gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Prüfung Ihres Einzelfalls.
