Häusliche Krankenpflege › Schule, Kita, WG

Krankenpflege in Schule, Kita oder WG abgelehnt?

„Häusliche“ Krankenpflege gibt es nicht nur zu Hause. Gesetz und Richtlinie sehen sie ausdrücklich auch an anderen geeigneten Orten vor – etwa in Schule und Kita, in betreuten Wohnformen oder am Arbeitsplatz.

Kurz gesagt

  • Anspruch besteht auch an sonstigen geeigneten Orten, an denen sich die Person regelmäßig wiederkehrend aufhält (§ 37 Abs. 1 und 2 SGB V, § 1 Abs. 2 der Richtlinie).
  • Die Richtlinie nennt ausdrücklich Schulen, Kindergärten, betreute Wohnformen und Arbeitsstätten.
  • Nicht verordnet werden kann sie in Einrichtungen, die Behandlungspflege selbst erbringen müssen – etwa Krankenhaus, Reha, Hospiz oder Pflegeheim (§ 1 Abs. 6).
  • Gegen die Ablehnung können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.

Was die Richtlinie regelt

Wann ein Ort „geeignet“ ist

Nach § 1 Abs. 2 der Richtlinie besteht der Anspruch an einem Ort, an dem sich die Person regelmäßig wiederkehrend aufhält, wenn

  1. die verordnete Maßnahme dort zuverlässig durchgeführt werden kann,
  2. die Räume geeignet sind – etwa im Hinblick auf Hygiene, Intimsphäre und Beleuchtung – und
  3. die Leistung aus medizinisch-pflegerischen Gründen während des Aufenthalts dort notwendig ist.

Auch in Tages- und Nachtpflege (für Menschen ohne Pflegebedürftigkeit nach § 14 SGB XI), in der Kurzzeitpflege und bei besonders hohem Pflegebedarf in Werkstätten für behinderte Menschen kann häusliche Krankenpflege in Betracht kommen (§ 1 Abs. 2 und 7).

Häufige Ablehnungsgründe

Was die Kasse schreibt – und was dagegen spricht

Die Kasse schreibt

„Häusliche Krankenpflege gibt es nur in der eigenen Wohnung.“

Was das Gesetz sagt

§ 37 SGB V nennt Schulen, Kindergärten und betreute Wohnformen ausdrücklich als geeignete Orte. Die Richtlinie ergänzt Arbeitsstätten.

Die Kasse schreibt

„Die Eltern können das übernehmen.“

Darauf kommt es an

Es zählen nur Personen, die die Maßnahme tatsächlich übernehmen können. Wird zum Beispiel mittags in der Schule Insulin gebraucht, sind die Eltern dort in aller Regel nicht anwesend. Mehr dazu

Die Kasse schreibt

„In Ihrer Wohnform ist die Einrichtung zuständig.“

Was die Richtlinie sagt

In Wohnformen der Eingliederungshilfe (§ 43a SGB XI) ist häusliche Krankenpflege möglich, wenn die Leistung nicht zu den Aufgaben der Einrichtung gehört. Das prüft die Kasse im Einzelfall (§ 1 Abs. 7). Ausgeschlossen sind dort regelmäßig nur einfachste Maßnahmen der Behandlungspflege.

Die Kasse schreibt

„Sie leben im Pflegeheim.“

Was die Richtlinie sagt

Im Pflegeheim, Krankenhaus, in Reha oder Hospiz erbringt die Einrichtung die Behandlungspflege selbst; häusliche Krankenpflege kann dort nicht verordnet werden (§ 1 Abs. 6). Betreutes Wohnen und Wohngemeinschaften sind aber keine Pflegeheime – hier lohnt der genaue Blick.

Was Sie jetzt tun können

Drei Schritte nach der Ablehnung

  1. Frist notierenDer Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids bei der Krankenkasse sein. Bescheid und Umschlag aufbewahren.
  2. Den Ort beschreibenHalten Sie fest, wann die Person wo ist, wer dort anwesend ist und warum die Maßnahme gerade dort nötig ist. Eine kurze Bestätigung von Schule, Kita oder Wohnform hilft.
  3. Bescheid prüfen lassenFüllen Sie den kurzen Online-Fragebogen aus und laden Sie Bescheid und Verordnung hoch. Ich prüfe kostenlos, ob sich ein Widerspruch lohnt.

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Rechtsgrundlagen

Diese Seite gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Prüfung Ihres Einzelfalls.

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