Häusliche Krankenpflege › Eilantrag
Die Versorgung endet sofort – Eilantrag beim Sozialgericht
Wenn der Pflegedienst nach einer Ablehnung nicht mehr kommen kann, hilft ein Widerspruch allein oft nicht schnell genug. Dann kann das Sozialgericht die Krankenkasse vorläufig zur Leistung verpflichten.
Kurz gesagt
- Gegen eine Ablehnung legen Sie Widerspruch ein. Er sorgt aber in der Regel nicht dafür, dass die Leistung bis zur Entscheidung erbracht wird.
- Ist die Versorgung gefährdet, kann das Sozialgericht eine einstweilige Anordnung erlassen (§ 86b Abs. 2 SGG).
- Für Versicherte ist das Verfahren vor dem Sozialgericht gerichtskostenfrei (§ 183 SGG).
- Wird eine laufende Bewilligung vorzeitig aufgehoben, kann schon der Widerspruch die Kürzung aufschieben – das prüfe ich sofort.
Voraussetzungen
Wann das Sozialgericht vorläufig hilft
Für eine einstweilige Anordnung braucht es zweierlei:
- einen Anordnungsanspruch: Es muss überwiegend wahrscheinlich sein, dass Ihnen die häusliche Krankenpflege zusteht, und
- einen Anordnungsgrund: Es muss eilig sein, weil ohne die Versorgung wesentliche Nachteile drohen – etwa eine Gefährdung der Gesundheit oder ein Krankenhausaufenthalt.
Beides muss glaubhaft gemacht werden, also mit Unterlagen und Erklärungen belegt.
Unterlagen
Was für den Eilantrag gebraucht wird
„Bescheid und Verordnung“
Der Bescheid der Krankenkasse und die ärztliche Verordnung (Muster 12), möglichst mit der Begründung, warum die Maßnahme nötig ist und warum Sie oder jemand im Haushalt sie nicht übernehmen kann.
„Ärztliche Bescheinigung zur Dringlichkeit“
Was passiert gesundheitlich, wenn die Versorgung wegfällt? Eine kurze ärztliche Bescheinigung dazu ist oft der wichtigste Baustein.
„Stellungnahme des Pflegedienstes“
Welche Leistungen wurden bisher erbracht, und was beobachtet der Pflegedienst im Alltag? Eine kurze Schilderung macht die Lage greifbar.
Was Sie jetzt tun können
Sofort handeln
- AnrufenRufen Sie direkt an: 0251 28969913. Bei einem Eilantrag zählt jeder Tag.
- Unterlagen bereitlegenBescheid, Verordnung und – wenn möglich – eine ärztliche Bescheinigung zur Dringlichkeit. Ein Foto vom Handy genügt.
- Widerspruch einlegenDer Widerspruch gegen den Bescheid läuft parallel. Ich lege beides für Sie ein.
Versorgung endet? Rufen Sie sofort an: 0251 28969913.
Bundesweit, am Telefon oder per Video. Montag bis Donnerstag, 9 bis 16 Uhr: 0251 28969913
Häusliche Krankenpflege
Weitere typische Fälle
Behandlungspflege abgelehnt
Medikamentengabe, Insulin, Blutzuckermessung oder Wundversorgung werden nicht bewilligt. Mehr erfahren →
Nr. 31b HKP-RichtlinieKompressionsstrümpfe an- und ausziehen
Einer der häufigsten Ablehnungsgründe – oft zu Unrecht. Mehr erfahren →
§ 37 Abs. 3 SGB V„Ein Angehöriger kann das übernehmen“
Die Kasse verweist auf Menschen im Haushalt, die das gar nicht leisten können. Mehr erfahren →
Abweichung von der VerordnungEinsätze gekürzt
Weniger Besuche oder kürzere Dauer, als die Ärztin oder der Arzt verordnet hat. Mehr erfahren →
§ 37 Abs. 1 und 1a SGB VNach dem Krankenhaus
Krankenhausvermeidungspflege über vier Wochen hinaus oder Unterstützungspflege nach der Entlassung. Mehr erfahren →
„Geeigneter Ort“In WG, betreutem Wohnen, Schule oder Kita
Die Kasse meint, außerhalb der eigenen Wohnung gebe es keinen Anspruch. Mehr erfahren →
§ 13 Abs. 3a SGB VDie Kasse entscheidet nicht
Wochen vergehen ohne Bescheid. Auch dann haben Sie Möglichkeiten. Mehr erfahren →
Rechtsgrundlagen
Diese Seite gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Prüfung Ihres Einzelfalls.
