Häusliche Krankenpflege › Eilantrag

Die Versorgung endet sofort – Eilantrag beim Sozialgericht

Wenn der Pflegedienst nach einer Ablehnung nicht mehr kommen kann, hilft ein Widerspruch allein oft nicht schnell genug. Dann kann das Sozialgericht die Krankenkasse vorläufig zur Leistung verpflichten.

Kurz gesagt

  • Gegen eine Ablehnung legen Sie Widerspruch ein. Er sorgt aber in der Regel nicht dafür, dass die Leistung bis zur Entscheidung erbracht wird.
  • Ist die Versorgung gefährdet, kann das Sozialgericht eine einstweilige Anordnung erlassen (§ 86b Abs. 2 SGG).
  • Für Versicherte ist das Verfahren vor dem Sozialgericht gerichtskostenfrei (§ 183 SGG).
  • Wird eine laufende Bewilligung vorzeitig aufgehoben, kann schon der Widerspruch die Kürzung aufschieben – das prüfe ich sofort.

Voraussetzungen

Wann das Sozialgericht vorläufig hilft

Für eine einstweilige Anordnung braucht es zweierlei:

  1. einen Anordnungsanspruch: Es muss überwiegend wahrscheinlich sein, dass Ihnen die häusliche Krankenpflege zusteht, und
  2. einen Anordnungsgrund: Es muss eilig sein, weil ohne die Versorgung wesentliche Nachteile drohen – etwa eine Gefährdung der Gesundheit oder ein Krankenhausaufenthalt.

Beides muss glaubhaft gemacht werden, also mit Unterlagen und Erklärungen belegt.

Unterlagen

Was für den Eilantrag gebraucht wird

Die Kasse schreibt

„Bescheid und Verordnung“

Grundlage

Der Bescheid der Krankenkasse und die ärztliche Verordnung (Muster 12), möglichst mit der Begründung, warum die Maßnahme nötig ist und warum Sie oder jemand im Haushalt sie nicht übernehmen kann.

Die Kasse schreibt

„Ärztliche Bescheinigung zur Dringlichkeit“

Eilbedürftigkeit

Was passiert gesundheitlich, wenn die Versorgung wegfällt? Eine kurze ärztliche Bescheinigung dazu ist oft der wichtigste Baustein.

Die Kasse schreibt

„Stellungnahme des Pflegedienstes“

Ergänzung

Welche Leistungen wurden bisher erbracht, und was beobachtet der Pflegedienst im Alltag? Eine kurze Schilderung macht die Lage greifbar.

Was Sie jetzt tun können

Sofort handeln

  1. AnrufenRufen Sie direkt an: 0251 28969913. Bei einem Eilantrag zählt jeder Tag.
  2. Unterlagen bereitlegenBescheid, Verordnung und – wenn möglich – eine ärztliche Bescheinigung zur Dringlichkeit. Ein Foto vom Handy genügt.
  3. Widerspruch einlegenDer Widerspruch gegen den Bescheid läuft parallel. Ich lege beides für Sie ein.

Versorgung endet? Rufen Sie sofort an: 0251 28969913.

Bundesweit, am Telefon oder per Video. Montag bis Donnerstag, 9 bis 16 Uhr: 0251 28969913

Rechtsgrundlagen

Diese Seite gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Prüfung Ihres Einzelfalls.

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