Häusliche Krankenpflege › Kompressionsstrümpfe
Hilfe beim An- und Ausziehen der Kompressionsstrümpfe abgelehnt?
Maßstab ist die Häusliche-Krankenpflege-Richtlinie. Sie regelt genau, wann die Krankenkasse diese Hilfe bezahlen muss – und viele Ablehnungen halten diesem Maßstab nicht stand.
Kurz gesagt
- Das An- oder Ausziehen ärztlich verordneter Kompressionsstrümpfe der Kompressionsklassen I bis IV ist im Leistungsverzeichnis der Richtlinie als eigene Leistung aufgeführt (Nr. 31b) – je einmal täglich.
- Voraussetzung ist eine der vier Einschränkungen, die die Richtlinie nennt (siehe unten). Sie muss aus der Verordnung hervorgehen.
- Es zählen nur Menschen, die mit Ihnen im Haushalt leben – und auch nur, wenn sie die Hilfe tatsächlich leisten können.
- Ein Pflegegrad ist nicht nötig. Gegen die Ablehnung können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.
Häufige Ablehnungsgründe
Wann die Kasse zahlen muss – und typische Ablehnungen
Nach Nr. 31b der Richtlinie ist die Leistung verordnungsfähig bei Patientinnen und Patienten mit
- Einschränkung der Hände und Arme: einer so erheblichen Einschränkung der Grob- und Feinmotorik der oberen Extremitäten, dass sie die Strümpfe nicht fachgerecht an- oder ausziehen können,
- fehlender Kraft: einer so starken Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit, dass sie dafür zu schwach sind,
- kognitiver Einschränkung: einer starken Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit oder Realitätsverlust, sodass die Therapie nicht sichergestellt ist, oder
- Kindern: wenn sie die Leistung entwicklungsbedingt noch nicht erlernen oder selbst durchführen können.
Eine der vier Voraussetzungen genügt. Die Richtlinie verlangt ausdrücklich: „Dies muss aus der Verordnung hervorgehen.“
„Ihre Einschränkungen reichen dafür nicht aus.“
Maßstab ist, ob Sie die Strümpfe fachgerecht an- und ausziehen können – also faltenfrei und mit dem richtigen Druck. Dass Sie sie irgendwie über das Bein bekommen, reicht nicht. Entscheidend ist, dass die Verordnung eine der vier Voraussetzungen konkret beschreibt.
„Mit einer Anziehhilfe können Sie das selbst.“
Die Verordnung von Anziehhilfen ist nach Nr. 31b „in Betracht zu ziehen“. Sie ist also zu prüfen, ersetzt die Pflege aber nicht automatisch. Wer wegen der Hände, fehlender Kraft oder einer kognitiven Einschränkung auch mit Anziehhilfe nicht zurechtkommt, behält den Anspruch.
„Ihre Angehörigen können das übernehmen.“
Es kommt nur auf Personen an, die in Ihrem Haushalt leben (§ 1 Abs. 5 und § 6 Abs. 3 der Richtlinie, § 37 Abs. 3 SGB V). Kinder, die woanders wohnen, zählen nicht. Kann eine Person im Haushalt die Hilfe nicht übernehmen, soll die Ärztin oder der Arzt das auf der Verordnung angeben (§ 3 Abs. 3). Mehr dazu
„Das ist Grundpflege und Sache der Pflegeversicherung.“
Nr. 31b ordnet das An- und Ausziehen für die Kompressionsklassen I bis IV ausdrücklich der häuslichen Krankenpflege zu. Bis 2018 gehörte Klasse I zur Körperpflege – Ablehnungen mit diesem Argument beruhen oft noch auf der alten Fassung. Ob Sie einen Pflegegrad haben, spielt keine Rolle.
„Aus der Verordnung geht nicht hervor, warum Sie Hilfe brauchen.“
Das ist oft der eigentliche Knackpunkt. Die Richtlinie verlangt, dass die Einschränkung aus der Verordnung hervorgeht. Eine ergänzte Verordnung oder eine kurze ärztliche Stellungnahme lässt sich im Widerspruch nachreichen.
Was Sie jetzt tun können
Drei Schritte nach der Ablehnung
- Frist notierenDer Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids bei der Krankenkasse sein. Bescheid und Umschlag aufbewahren.
- Mit der Arztpraxis sprechenBitten Sie um eine kurze Stellungnahme, die sich an den vier Voraussetzungen der Richtlinie orientiert: Was genau können Sie nicht? Warum hilft eine Anziehhilfe nicht? Lebt jemand bei Ihnen, der helfen kann? Ich sage Ihnen gern, worauf es ankommt.
- Bescheid prüfen lassenFüllen Sie den kurzen Online-Fragebogen aus und laden Sie Bescheid und Verordnung hoch. Ich prüfe kostenlos, ob sich ein Widerspruch lohnt, und lege ihn bei Bedarf fristwahrend ein.
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Häusliche Krankenpflege
Weitere typische Fälle
Die Versorgung endet sofort
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§ 37 Abs. 2 SGB VBehandlungspflege abgelehnt
Medikamentengabe, Insulin, Blutzuckermessung oder Wundversorgung werden nicht bewilligt. Mehr erfahren →
§ 37 Abs. 3 SGB V„Ein Angehöriger kann das übernehmen“
Die Kasse verweist auf Menschen im Haushalt, die das gar nicht leisten können. Mehr erfahren →
Abweichung von der VerordnungEinsätze gekürzt
Weniger Besuche oder kürzere Dauer, als die Ärztin oder der Arzt verordnet hat. Mehr erfahren →
§ 37 Abs. 1 und 1a SGB VNach dem Krankenhaus
Krankenhausvermeidungspflege über vier Wochen hinaus oder Unterstützungspflege nach der Entlassung. Mehr erfahren →
„Geeigneter Ort“In WG, betreutem Wohnen, Schule oder Kita
Die Kasse meint, außerhalb der eigenen Wohnung gebe es keinen Anspruch. Mehr erfahren →
§ 13 Abs. 3a SGB VDie Kasse entscheidet nicht
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Rechtsgrundlagen
- § 37 SGB V – Häusliche Krankenpflege
- Häusliche-Krankenpflege-Richtlinie des G-BA (Fassung in Kraft seit 12.12.2025): § 1 Abs. 5, § 3 Abs. 3, § 6 Abs. 3 und Leistungsverzeichnis Nr. 31b
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